Erwägungsgrund 16 32008L0096
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für die Verbesserung der Verfahren des Straßenverkehrssicherheitsmanagements und die Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Kriterien zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.