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Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand…
Abschreckende Maßnahmen sind mit der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs untrennbar verbunden, da sie einen Zusammenhang zwischen…
Strafrechtliche Sanktionen, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung anderer Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt, gewährleisten…
Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für…
Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in…
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können oder Rückstände in Agrarerzeugnissen hinterlassen können, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.