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Es müssen genaue Regeln festgelegt werden, um im Rahmen der in Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG genannten Vorprüfung des Herstellers feststellen zu können, ob die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien mit den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge vereinbar sind.
Anhang IV der Richtlinie 2005/64/EG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert: „4.1. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6…
Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe nach…
Nach der Richtlinie 2000/53/EG sollten im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Wiederverwendung…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Sicherheits-, Umweltqualitäts- und Gesundheitsanforderungen und der…
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche…
Nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge sollen geeignete Bestimmungen erlassen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.