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Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und nicht zu Sparzwecken verwendet wird, stellt die Ausgabe von E-Geld als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dar. E-Geld-Instituten sollte es nicht gestattet sein, Kredite aus Geldern zu gewähren, die sie für die Durchführung von E-Geld-Transaktionen entgegennehmen oder halten. Außerdem sollte es E-Geld-Emittenten nicht gestattet sein, Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als E-Geld-Institut sollten aufsichtsrechtliche Anforderungen einschließen, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, die diese Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen.
Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als…
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet: a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten…
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine…
Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.