Erwägungsgrund 18 32015L2366
Zahlungsdienste wurden vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen, die von Aufstellern von Geldausgabeautomaten unabhängig von kontoführenden Zahlungsdienstleistern angeboten werden. Diese Ausnahme führte zur Zunahme unabhängiger Geldautomatendienste in vielen Mitgliedstaaten, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Diesen schnell wachsenden Teil des Geldautomatenmarkts vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie vollständig auszunehmen, würde jedoch Verwirrung bei den Gebühren für Geldabhebungen stiften. In grenzüberschreitenden Situationen könnte das dazu führen, dass die Gebühren für dieselbe Abhebung doppelt in Rechnung gestellt werden — vom kontoführenden Zahlungsdienstleister und vom Geldautomatenbetreiber. Um die Bereitstellung von Geldautomatendiensten aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Klarheit hinsichtlich der Gebühren für Geldabhebungen zu gewährleisten, sollte die Ausnahme daher weiter gelten, Geldautomatenbetreibern jedoch die Einhaltung bestimmter Transparenzvorschriften dieser Richtlinie vorgeschrieben werden. Zudem sollten die Gebühren der Geldautomatenbetreiber unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gelten.