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Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 87/371/EWG in der geänderten Fassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umsetzen. Daraus ergibt sich für die Mitgliedstaaten zwar keine Verpflichtung, die bestehenden Nutzungsrechte zu ändern oder ein Zulassungsverfahren einzuleiten, aber sie müssen den Anforderungen der Richtlinie 2002/20/EG entsprechen, sobald das 900-MHz-Band gemäß der vorliegenden Richtlinie verfügbar gemacht wurde. Dabei sollten sie insbesondere untersuchen, ob der Wettbewerb auf den betroffenen Mobilfunkmärkten durch die Umsetzung dieser Richtlinie verzerrt werden könnte. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall ist, so müssten sie erwägen, ob es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, die Frequenznutzungsrechte jener Betreiber, denen Nutzungsrechte im 900-MHz-Band erteilt wurden, zu ändern und diese Nutzungsrechte, sofern dies verhältnismäßig wäre, zu überprüfen und neu zu verteilen, um solche Wettbewerbsverzerrungen zu beheben. Bevor eine derartige Entscheidung getroffen wird, sollte eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten untersuchen bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ob aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im…
Die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bands könnte möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Insbesondere könnten bestimmte Mobilfunkbetreiber,…
Damit neue digitale Technologien störungsfrei neben den GSM-Systemen im 900-MHz-Band eingeführt werden können, sollte die Richtlinie 87/372/EWG geändert und die…
Die künftige Nutzung des 900-MHz-Bands und insbesondere die Frage, wie lange das GSM noch als Referenztechnologie für die technische Koexistenz in diesem…
Die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet die Kommission, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen…
Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.