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Die Mitgliedstaaten sollten die unbedingte Verfügbarkeit aller Vorräte sicherstellen, die nach Gemeinschaftsrecht gehalten werden müssen. Damit diese Verfügbarkeit gesichert ist, dürfen die Eigentumsrechte an den Vorräten nicht in einer Weise eingeschränkt oder begrenzt werden, die ihre Nutzung im Falle einer Unterbrechung der Erdölversorgung behindern könnte. Erdölerzeugnisse von Unternehmen, die einem beträchtlichen Risiko der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen ausgesetzt sind, sollten nicht berücksichtigt werden. Werden Unternehmen Bevorratungsverpflichtungen auferlegt, so könnte die Einleitung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens auf die Existenz eines solchen Risikos hinweisen.
Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder…
Erdölvorräte sollten überall in der Gemeinschaft gehalten werden können, sofern gebührend darauf geachtet wird, dass sie physisch zugänglich sind. Daher sollten…
Damit die Mitgliedstaaten rasch auf besonders schwere Notsituationen oder auf lokale Krisensituationen reagieren können, ist es möglicherweise angezeigt, ihnen…
Damit sie die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft erhöhen, müssten die im Besitz der Mitgliedstaaten oder ZBS befindlichen Vorräte (die so genannten…
Die Verfügbarkeit der Erdölvorräte und die Gewährleistung der Energieversorgung sind für die öffentliche Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft von…
Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.