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Damit sie die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft erhöhen, müssten die im Besitz der Mitgliedstaaten oder ZBS befindlichen Vorräte (die so genannten „spezifischen Vorräte“), die aufgrund von Beschlüssen der Mitgliedstaaten angelegt werden, dem tatsächlichen Bedarf im Krisenfall entsprechen. Sie sollten außerdem einen eigenen Rechtsstatus haben, der ihre vollständige Verfügbarkeit im Krisenfall sicherstellt. Im Hinblick darauf sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Vorräte unbedingt gegen jegliche Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen.
Angesichts der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Einführung von Notfallmaßnahmen, der Angleichung der Standards, die durch die nationalen…
Dass ein bedeutender Teil der Vorräte Eigentum der Mitgliedstaaten oder der von den nationalen Regierungen eingerichteten ZBS ist, sollte eine bessere Kontrolle…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sicherheitsvorräte und die spezifischen Vorräte zu jedem Zeitpunkt für die Zwecke dieser Richtlinie verfügbar und…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um allen spezifischen Vorräten, die auf ihrem Hoheitsgebiet gehalten oder transportiert werden,…
Der Umfang der Vorräte, die sich im Eigentum der ZBS oder der Mitgliedstaaten befinden müssen, sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den betreffenden…
Die Mitgliedstaaten sollten die unbedingte Verfügbarkeit aller Vorräte sicherstellen, die nach Gemeinschaftsrecht gehalten werden müssen. Damit diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.