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Damit die Mitgliedstaaten rasch auf besonders schwere Notsituationen oder auf lokale Krisensituationen reagieren können, ist es möglicherweise angezeigt, ihnen zu gestatten, einen Teil ihrer Vorräte in solchen Situationen zu nutzen. Zu diesen Notsituationen oder lokalen Krisensituationen zählen nicht Situationen aufgrund von Preisentwicklungen bei Erdöl oder Erdölerzeugnissen, sondern beispielsweise Unterbrechungen der Erdgasversorgung, die einen Umstieg auf andere Brennstoffe erforderlich machen, d. h. Nutzung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen als Brennstoff für die Energieerzeugung.
Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder…
Die Mitgliedstaaten sollten die unbedingte Verfügbarkeit aller Vorräte sicherstellen, die nach Gemeinschaftsrecht gehalten werden müssen. Damit diese…
Werden die Absätze 3, 4 oder 5 angewandt, so können die Mitgliedstaaten vorübergehend geringere Vorratsmengen halten, als sie in dieser Richtlinie…
Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in…
Die Verfügbarkeit der Erdölvorräte und die Gewährleistung der Energieversorgung sind für die öffentliche Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft von…
In der Richtlinie 73/238/EWG ist die Schaffung eines Konsultationsgremiums vorgesehen, das die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten geplanten bzw.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.