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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 1 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;
die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode;
die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;
jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen;
die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Informationen liefern:
voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen sind vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Im Falle von Flughafenleitungsorganen börsennotierter Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.
jeder Flughafen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes über mindestens ein Terminal verfügt, das allen Unternehmen und Nutzern diskriminierungsfrei und gegen ein…
Die gemäß Artikel 29 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante Informationen werden von der nationalen…
Informationen und Daten, die gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 10, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 36…
Es ist für die Flughafennutzer von grundlegender Bedeutung, dass sie vom Flughafenleitungsorgan regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher…
Die Flughafenleitungsorgane sollten die Flughafennutzer über größere Infrastrukturvorhaben unterrichten, da diese wesentliche Auswirkungen auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.