Erwägungsgrund 34 32024R1679
Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ist vor allem auf die Organisation und das Management grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für einen wettbewerbsfähigen Schienengüterverkehr ausgerichtet. Irland ist wegen seiner Insellage nicht per Schiene mit anderen Mitgliedstaaten verbunden. Außerdem waren Mitgliedstaaten, deren Schienennetz eine andere Spurweite hat als das Hauptschienennetz der Union, nicht dazu verpflichtet, sich an der Einrichtung von Güterverkehrskorridoren oder der Verlängerung vorhandener Güterverkehrskorridore gemäß der genannten Verordnung zu beteiligen. Irland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dementsprechend wurde im Hoheitsgebiet Irlands kein Güterverkehrskorridor eingerichtet. Aufgrund dieser Umstände und des begrenzten zusätzlichen Nutzens, der für die irischen Behörden und deren Infrastrukturbetreiber mit einer Beteiligung an der Leitung der Güterverkehrskorridore im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 verbunden wäre, sollte Irland beschließen können, dass sich die Vertreter seiner Behörden und die Infrastrukturbetreiber, die in seinem Hoheitsgebiet für die Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind, nicht an dem Exekutivrat oder dem Verwaltungsrat der Güterverkehrskorridore in seinem Hoheitsgebiet oder an beiden beteiligen.