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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Freisetzung von Benzindämpfen in die Atmosphäre, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Luftverschmutzung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Luftschadstoffen nicht ausreichend verwirklicht…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch angemessene Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten das Funktionieren des Binnenmarktes…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.