Erwägungsgrund 1 32009L0126
Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft muss die Luftverschmutzung auf ein Niveau verringert werden, das die nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt auf ein Minimum begrenzt.