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Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 65 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen, oder
im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
er erfüllt die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr;
nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.
Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen, diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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