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Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse und Websites;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.
Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse und Websites;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;
Seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.
Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;
Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;
In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 4 Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten…
im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet;
wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.