Art. 65 32009L0132
(1)
Die Steuerbefreiung gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
b)
jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten;
c)
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Befreiung für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt.