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Erachten die Aufsichtsbehörden in den Artikeln 136a, 138 und 139 genannte Maßnahmen als unwirksam oder als nicht ausreichend, um der Verschlechterung der Solvabilität des Unternehmens entgegenzuwirken, so sind die Aufsichtsbehörden zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und somit Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.
Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verschlechterung der Solvabilität (1) Sollte sich die Solvabilität eines Unternehmens im Anschluss an eine Anzeige gemäß…
Die Aufsichtsbehörden verfügen über angemessene Überwachungsinstrumente, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen eines Versicherungs- oder…
Auf eine Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder die Nichteinhaltung regulatorischer Anforderungen durch…
Die Aufsichtsbehörden sind befugt, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls administrativer und finanzieller Art, in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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