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Auf eine Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder die Nichteinhaltung regulatorischer Anforderungen durch ein solches Unternehmen gilt es in wirksamer Weise zu reagieren, wobei eine Zuspitzung der Probleme verhindert werden muss. Die Aufsichtsbehörden sollten daher befugt sein, Präventivmaßnahmen vorzuschreiben. Diese präventiven Befugnisse sollten jedoch im Einklang mit den Interventionsstufen und den bereits in der Richtlinie 2009/138/EG für ähnliche Situationen festgelegten Aufsichtsbefugnissen, einschließlich der im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse, stehen. Überdies sollten diese präventiven Befugnisse nicht zu einer neuen, vorab festgelegten Interventionsschwelle führen, die vor der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der genannten Richtlinie greift. Die Aufsichtsbehörden sollten jede Situation einzeln bewerten und Entscheidungen über die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen auf der Grundlage der Umstände, der Situation des betreffenden Unternehmens und ihres aufsichtlichen Ermessens treffen.
Erachten die Aufsichtsbehörden in den Artikeln 136a, 138 und 139 genannte Maßnahmen als unwirksam oder als nicht ausreichend, um der Verschlechterung der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die…
Legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,…
Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter…
Es gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Oberste Mutterunternehmen oder einzelne Versicherungs- oder…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verschlechterung der Solvabilität (1) Sollte sich die Solvabilität eines Unternehmens im Anschluss an eine Anzeige gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.