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Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen internationalen Übereinkunft, soweit der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.
Die EIOPA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Drittlandsbehörden schließen. In den Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgenden Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgenden Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen:
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 9 bis 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dieser Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Anwendung der Präventivmaßnahmen im Einklang mit Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
Die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden können gegebenenfalls mit relevanten Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Absatz 2 genannten EIOPA-Rahmenvereinbarung schließen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.
Die gemäß diesem Artikel zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen…
Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden einschlägigen Drittlandsbehörden,…
Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll vor allem dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den…
Wann immer dies möglich ist, schließen die zuständigen Behörden mit Aufsichtsstellen von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch…
Die Behörde kann mit Drittländern gemäß Absatz 1 zusammenarbeiten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.