§ 278 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und…
Erwägungsgrund 47 32014L0051Damit die Interessenträger ordnungsgemäß über die Struktur von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen unterrichtet sind, müssen der Öffentlichkeit Angaben…
Erwägungsgrund 110 32009L0138Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten über geeignete Governance-Strukturen verfügen, die der aufsichtlichen Überprüfung…
Art. 1 Nr. 93 32025L0002RICHTLINIE (EU) 2025/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgende Artikel werden eingefügt: Regelmäßiger aufsichtlicher Gruppenbericht (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und…
Art. 213b Abs. 1 Buchst. b 32009L0138Hindernisse bei der Gruppenaufsicht
die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen durch die Organisationsstruktur der Gruppe, zu der die…