§ 40 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu…
§ 41 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung
Art. 256 Abs. 1 32009L0138Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte…
§ 42 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Eine Veröffentlichung hat auch zu erfolgen, wenn In der Veröffentlichung ist anzugeben, welche Abhilfemaßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch geplant…
Art. 1 Nr. 48 Buchst. c 32025L0002RICHTLINIE (EU) 2025/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
die Informationen, die in den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 und in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht gemäß Artikel 35…