Erwägungsgrund 56 32009L0138
Die Annahmen betreffend das Referenzunternehmen, das die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen soll, sollten in der gesamten Gemeinschaft harmonisiert werden. Insbesondere sollten die für das Referenzunternehmen geltenden Annahmen, die dafür ausschlaggebend sind, ob Diversifikationseffekte bei der Berechnung der Risikomarge berücksichtigt werden sollten oder nicht und in welchem Umfang dies geschehen sollte, bei der Folgenabschätzung im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen analysiert und auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.