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Im Einklang mit den geltenden Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die für Insolvenzzwecke geltende Definition einer Zweigniederlassung berücksichtigen, dass nur das Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten unabhängiger Personen zu behandeln sind, die dauerhaft befugt sind, als Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens zu handeln, sollte allerdings nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden.
Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines…
Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit…
Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das…
Zweigniederlassung eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.