Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird auf die geltenden Rechtsvorschriften über Solvabilitätsspannen verwiesen. Diese Verweise sollten beibehalten werden, um den Status quo aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte die Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie so schnell wie möglich vornehmen. Die Kommission sollte mit Unterstützung des AEAVBA ein sachgerechtes System von Solvabilitätsvorschriften für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entwickeln und dabei den wichtigsten Besonderheiten der Versicherung in vollem Umfang Rechnung tragen und daher nicht davon ausgehen, dass die Anwendung dieser Richtlinie für diese Einrichtungen vorgeschrieben wird.
der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen…
Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Verordnung…
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die…
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen…
Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2009/79/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.