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Entsprechend diesem Ansatz sollten die Kapitalanforderungen durch Eigenmittel gedeckt werden, wobei es unerheblich ist, ob diese bilanzieller oder außerbilanzieller Art sind. Da nicht alle Finanzmittel im Falle einer Liquidation und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten, sollten die Eigenmittelbestandteile nach Qualitätskriterien in drei Klassen („Tiers“) aufgeschlüsselt und der auf die Kapitalanforderungen anrechenbare Eigenmittelbetrag entsprechend begrenzt werden. Die für die Eigenmittelbestandteile geltenden Grenzen sollten nur für die Bestimmung der Solvabilitätssituation von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten und die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen beim internen Kapitalmanagement nicht weiter einschränken.
der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse sowie im Falle der Liquidation…
Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in Tier 3 eingestuft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94…
In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der…
der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.