Erwägungsgrund 93 32009L0138
Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für Zweckgesellschaften, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, so weit wie möglich verringert werden, wobei ihre Aufsichtsstrukturen zu berücksichtigen sind.