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In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von Tier 2 und Tier 3 quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Anteil der Tier 1 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel,
der anrechnungsfähige Betrag der Tier 3 -Bestandteile macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmitteln aus.
In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in Tier 2 eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der Tier 1 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.
Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von Tier 1 , dem anrechnungsfähigen Betrag von Tier 2 und dem anrechnungsfähigen Betrag von Tier 3 zu entsprechen.
Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von Tier 1 und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von Tier 2 zu entsprechen.
Die Basiseigenmittelbestandteile werden in Tier 1 eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen,…
Die Eigenmittel werden in drei Klassen ( Tiers ) unterteilt. Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94…
Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in Tier 1 eingestuft;
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( Tier 1 ) und Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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