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In einigen Mitgliedstaaten ist es gängige Praxis, dass Versicherungsunternehmen Lebensversicherungsprodukte anbieten, bei denen die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten zum Risikokapital des Unternehmens beitragen im Austausch für den gesamten Ertrag oder einen Teil des Ertrags aus den Beiträgen. Diese akkumulierten Gewinne stellen die Überschussfonds dar, die der juristischen Person gehören, in der sie erwirtschaftet werden.
alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung.
Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die…
Überschussfonds gelten als akkumulierte Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten deklariert wurden.
Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsverträge im Sinne von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von…
Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der…
Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen sind ausschließlich gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte. Der Versicherungsnehmer leistet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.