Erwägungsgrund 91 32009L0138
Für Zweckgesellschaften, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, selbst jedoch kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, sollten geeignete Regelungen vorgesehen werden. Von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sollten als Beträge betrachtet werden, die im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen abgezogen werden dürfen.