Erwägungsgrund 96 32009L0138
Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich berücksichtigt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten beinhalten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.