Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund vorübergehender negativer Entwicklungen auf den Finanzmärkten übergebührlich gezwungen sind, sich zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Anlagen zu veräußern, sollte das Marktrisikomodul der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einen symmetrischen Anpassungsmechanismus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Aktienkurse einschließen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden im Falle außergewöhnlicher Verluste an den Finanzmärkten und sofern dieser symmetrische Anpassungsmechanismus nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Solvenzkapitalanforderungen genügen können, die Frist verlängern können, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeräumt wird, um ihre anrechnungsfähigen Eigenmittel wieder bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken.
Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des…
Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des…
Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil…
Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 102 Absatz 1 darf für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die…
Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte eine Standardformel festgelegt werden, nach der alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihr…
Ausgangspunkt für die Adäquanz der quantitativen Anforderungen in der Versicherungsbranche ist die Solvenzkapitalanforderung. Die Aufsichtsbehörden sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.