Erwägungsgrund 111 32009L0138
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde benannt werden. Die Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollten auch angemessene Koordinierungs- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten. Die an der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein und derselben Gruppe beteiligten Behörden sollten Koordinierungsvereinbarungen treffen.