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Für Zweckgesellschaften, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, selbst jedoch kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, sollten geeignete Regelungen vorgesehen werden. Von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sollten als Beträge betrachtet werden, die im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen abgezogen werden dürfen.
Zweckgesellschaft ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder…
Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften…
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;
in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen…
Die Berechnung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften erfolgt nach Maßgabe der §§ 75 bis 85.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.