Art. 30a 32009L0016
Delegierte Rechtsakte
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte, um Artikel 2 Nummer 1 im Hinblick auf die darin festgelegte Liste der Übereinkommen zu ändern, sobald entsprechende Übereinkommen von der Organisation der Pariser Vereinbarung als einschlägige Instrumente angenommen wurden, und um Anhang VI zur Ergänzung oder Aktualisierung der darin festgelegten Liste der von der Organisation der Pariser Vereinbarung angenommenen und in jenem Anhang aufgeführten Verfahren, Leitlinien, Anweisungen und Rundschreiben für die Hafenstaatkontrolle zu ändern.