Erwägungsgrund 11 32020L0262
Um unionsweit eine einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste zu erlassen. Bei der Festlegung dieser Schwellenwerte sollte die Kommission vor allem Aspekte berücksichtigen, die die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Waren betreffen (etwa die Beschaffenheit verbrauchsteuerpflichtiger Waren, insbesondere von Energieerzeugnissen (Volatilität), die Umgebungstemperatur während der Beförderung, die Beförderungsstrecke oder die Beförderungsdauer). Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befasst sind.