Erwägungsgrund 3 32021D0509
In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, der nach der EUGS den Rahmen für ein kohärenteres und ganzheitliches Vorgehen der EU bei externen Konflikten und Krisen darstellt, hat der Rat erneut auf den Zusammenhang zwischen nachhaltiger Entwicklung, humanitären Maßnahmen sowie Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung aufmerksam gemacht.