Art. 10a 32009L0021
Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes
Die Kommission kann Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes im Einklang mit dem Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausklammern.