Art. 4b 32009L0021
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seiner Verwaltung angemessene Ressourcen, die der Größe und der Art seiner Flotte entsprechen und hinsichtlich der durchzuführenden Verwaltungsverfahren, Prozesse und Ressourcen notwendig sind, um insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 4a und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nachzukommen, zur Verfügung stehen.
Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine entsprechende Aufsicht über die Tätigkeiten von Flaggenstaat-Besichtigern, Flaggenstaat-Inspektoren und sonstigen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen sowie von anerkannten Organisationen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kapazität für Entwurfsprüfungen und für technische Entscheidungen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entspricht, geschaffen oder erhalten wird.