Erwägungsgrund 12 32009L0024
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Begriff „Vermietung“ die Überlassung eines Computerprogramms oder einer Kopie davon zur zeitweiligen Verwendung und zu Erwerbszwecken; dieser Begriff beinhaltet nicht den öffentlichen Verleih, der somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen bleibt.