Erwägungsgrund 16 32009L0024
Der Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts sollte unbeschadet der Anwendung anderer Schutzformen in den relevanten Fällen erfolgen. Vertragliche Regelungen, die im Widerspruch zu den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Vorschriften über die Dekompilierung stehen oder im Widerspruch zu den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Ausnahmen über das Erstellen von Sicherungskopien sowie über das Beobachten, Untersuchen oder Testen eines Programms stehen, sollten jedoch unwirksam sein.