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Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten Projektmaßnahmen nur genehmigen, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, um unternehmerisches „Trittbrettfahren“ in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Abkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem Emissionshandelssystem der Gemeinschaft verknüpft sind.
Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der…
Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden…
Dem Artikel 11b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projektmaßnahmen nur, wenn alle…
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin eine Vereinbarung über globale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der…
Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des AETR ist, sollte das AETR für den Teil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.