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Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Genehmigung eines künftigen internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft Bezug nehmen, berührt in keiner Weise den möglichen Abschluss dieses Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten.
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler…
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum…
Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre zwischenstaatliche Zusammenarbeit unter Beachtung der Vorschriften dieser…
Die an dieser Richtlinie vorzunehmenden Änderungen betreffen ausschließlich das Ausschussverfahren. Sie müssen daher von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt…
Die an dieser Richtlinie vorzunehmenden Änderungen betreffen ausschließlich das Ausschussverfahren. Sie müssen daher von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt…
Diese Verordnung lässt die Vorschriften über die Haftung aufgrund — internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Mitgliedstaaten und/oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.