Erwägungsgrund 27 32021R1057
Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland, Norwegen und Schweden haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen dünn besiedelten Gebiete Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der Unionsprogramme. Angesichts der ständigen Einschränkungen, unter denen sie zu leiden haben – etwa Entvölkerung –, bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.