Erwägungsgrund 2 32009L0003
Es sollte klargestellt werden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 des Vertrags genannten Zielen entspricht und nicht auf spezifische Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit beschränkt ist.
Es sollte klargestellt werden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 des Vertrags genannten Zielen entspricht und nicht auf spezifische Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit beschränkt ist.