Erwägungsgrund 3 32009L0003
Die Richtlinie 80/181/EWG lässt bis 31. Dezember 2009 die Verwendung zusätzlicher Angaben neben den in Kapitel I ihres Anhangs aufgeführten gesetzlichen Einheiten zu. Damit jedoch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie Waren in bestimmte Drittländer ausführen, die die Kennzeichnung von Waren mit anderen Einheiten als den in Kapitel I aufgeführten verlangen, ist es angebracht, die Verwendung zusätzlicher Angaben weiterhin zuzulassen.