Erwägungsgrund 3 32009L0123
Strafrechtliche Sanktionen, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung anderer Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt, gewährleisten eine bessere Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über Verschmutzung durch Schiffe und sollten ausreichend streng sein, um etwaige Umweltverschmutzer von Verstößen gegen diese Vorschriften abzuhalten.