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Die vorliegende Richtlinie sollte für die geologische Speicherung von CO2 in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln gelten. Diese Richtlinie sollte nicht für Projekte zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen gelten. Dieser Schwellenwert dürfte auch für die Zwecke anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften geeignet sein. Die CO2-Speicherung in Speicherstätten, die über den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausreichen, und die CO2-Speicherung in der Wassersäule sollten nicht gestattet werden.
die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009…
Diese Richtlinie gilt nicht für die geologische Speicherung von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „geologische Speicherung von CO2“: die Injektion und damit einhergehende Speicherung…
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sollte auf die…
Die Annahme dieser Richtlinie sollte ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau in Bezug auf die Risiken gewährleisten, mit denen die geologische Speicherung…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Errichtung eines rechtlichen Rahmens für die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2), von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.