Erwägungsgrund 20 32024R1735
Die Fertigung von Netto-Null-Technologien hängt von komplexen und global vernetzten Wertschöpfungsketten ab. Damit die Wettbewerbsfähigkeit bewahrt wird und die derzeitigen strategischen Einfuhrabhängigkeiten bei Netto-Null-Technologieprodukten und ihren Lieferketten verringert und gleichzeitig neue Abhängigkeiten vermieden werden, ist es erforderlich, dass die Union die industrielle Basis für ihre Netto-Null-Technologien weiter stärkt und wettbewerbsfähiger und innovationsoffener wird. Zusammen mit anderen Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union sollte durch Maßnahmen zum Ausbau der Fertigungskapazitäten in der Union auch sichergestellt werden, dass die Union eine vorherrschende Rolle in strategischen Teilen der globalen Wertschöpfungskette, einschließlich der Endprodukte, einnimmt, um das Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten, das die Union zur Verwirklichung ihrer Klima- und Energieziele benötigt. Daher sollte ein zweiter Gesamtrichtwert festgelegt werden. Bei den Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union sollte darauf abgezielt werden, auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachung einen höheren Anteil an der Weltproduktion zu erreichen, und zwar wertmäßig 15 % der Weltproduktion bis 2040. Dieser zweite Richtwert sollte nicht gelten, wenn die erhöhten Fertigungskapazitäten in der Union deutlich höher wären als der Bedarf der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union erforderlich sind.