Erwägungsgrund 7 32014R0747
Aus Gründen der Klarheit sollten die Maßnahmen in Bezug auf Sudan von den Maßnahmen in Bezug auf Südsudan getrennt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sollten daher aufgehoben und — insoweit sie Sudan betreffen — durch diese Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte — insoweit sie Südsudan betrifft — durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates ersetzt werden.