Erwägungsgrund 11 32009L0052
Ist ein Arbeitgeber den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen, so sollte er nicht dafür haftbar gemacht werden können, dass er Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat, wenn die zuständige Behörde später feststellt, dass das von einem Arbeitnehmer vorgelegte Dokument gefälscht war oder missbräuchlich benutzt wurde, es sei denn, der Arbeitgeber wusste, dass das Dokument gefälscht war.